Sie kommen zur Physiotherapie
Unsere Behandlung erfolgt in diesem Fall auf ärztliche Verordnung physiotherapeutischer Leistungen auf einem Privatrezept und wird nach der aktuellen Preisliste (Aushang im Wartezimmer) für Privatversicherte und Selbstzahler in Rechnung gestellt. Sie ist erstattungsfähig bei allen Privatkassen und Beihilfestellen. Die vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten durch Ihre Privatversicherung richtet sich hier nach der Leistungsbeschreibung Ihres Versicherungstarifes.
Sie kommen zur Osteopathie und Naturheilkunde
Wenn Sie privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt sind, oder Heilpraktikerleistungen als zusätzliche Versicherungsleistungen in Ihre Krankenversicherung eingeschlossen haben, besteht seitens Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfestelle eine Leistungszusage für die Erstattung von Heilpraktikerbehandlungen bei Krankheit oder Unfallfolgen. Wir bitten Sie, mit Ihrer Krankenkasse abzuklären, welche Leistungen dies im Einzelnen betrifft, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) und ist bei allen Privatkassen und Beihilfe erstattungsfähig.
Gesetzlich krankenversicherte (Selbstzahler)
Selbstverständlich können auch Sie sich osteopathisch untersuchen und behandeln lassen. Seit einigen Jahren beteiligen sich manche gesetzliche Krankenkassen anteilig an osteopathischen Behandlungen. In diesem Fall können Sie unsere Rechnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und erhalten von dieser gegebenenfalls einen Teil der Kosten erstattet. Einige Kassen bestehen allerdings darauf, dass die osteopathische Behandlung vor ab von einem Arzt auf einem Rezept verordnet wurde. Wir informieren Sie gerne über die zu erwartenden Kosten.
Sie benötigen Hilfe bei der Kostenrückerstattung mit der Privaten Krankenkasse
Leider kommt es in letzter Zeit immer wieder vor, dass Private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der von uns rechtmäßig erhobenen Honorare für Heil- und Hilfsmittel vorenthalten wollen und Teile der Rechnung nicht übernehmen oder kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.